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13-jähriges Kind unter den Opfern

Roter.Teufel

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Vize-Bürgermeister von Lünen (NRW) wegen Missbrauchs verhaftet
13-jähriges Kind unter den Opfern


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40 Datenträger sichergestellt

Lünen (NRW) – Neue widerliche Details zum Kinderporno-Fall um den Vize-Bürgermeister von Lünen.

Daniel Wolski (41, SPD) ist am Donnerstag wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und des Erwerbs kinder- und jugendpornografischen Materials in Untersuchungshaft gekommen. Das bestätigte ein Sprecher der zuständigen Staatsanwaltschaft in Bochum.

Neun Fälle von Missbrauch

▶︎ Der Kommunalpolitiker soll seit 2018 in insgesamt neun Fällen Jugendliche und ein Kind gegen Geld oder Kleidung als Sachleistungen missbraucht haben, hieß es von dem Sprecher. Zwei der betroffenen Jugendlichen seien zur Tatzeit 16 Jahre alt gewesen; die übrigen Jugendlichen waren demnach 14, 15 und 17 Jahre alt. Das Kind war 13 Jahre alt.

Im Fall des Kindes sei die vorgeworfene Tat virtuell erfolgt, in den anderen Fällen bei persönlichen Treffen.

40 Datenträger mit Kinderpornos

Bei einer Durchsuchung im März dieses Jahres sind bei Wolski rund 40 Datenträger mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten gefunden worden, sagte der Staatsanwalt. Es besteht Flucht- und Verdunklungsgefahr. Deshalb hat ein Amtsrichter am Donnerstag Haft angeordnet.

Die Verteidigerin des Politikers habe Akteneinsicht beantragt, sagte sie.

Ausgangspunkt der Ermittlungen war laut Staatsanwaltschaft eine zur mutmaßlichen Tatzeit 16-Jährige, die den Politiker 2018 über eine Dating-Plattform kennengelernt hatte. Zusammen mit einer gleichaltrigen Freundin sei sie zu Wolski gegangen. Dabei sei es zu sexuellen Handlungen zu dritt gegen Zahlung von Geld gekommen, sagte der Staatsanwalt.

Ende 2022 habe sich die Jugendliche den Behörden offenbart und die Ermittlungen ausgelöst. Danach habe der Beschuldigte offenbar Kontakt mit den beiden jungen Frauen aufgenommen, die ihn belasten, sagte der Staatsanwalt. Darin sehe die Behörde Verdunklungsgefahr. Außerdem befürchte die Ermittlungsbehörde, dass der Beschuldigte nach Bekanntwerden der Vorwürfe untertauchen könnte.

▶︎ Bei sexuellen Handlungen an Jugendlichen unter 18 Jahren liegt Missbrauch vor, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird – dazu zählt auch, wenn sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorgenommen werden (Strafgesetzbuch, § 182). Sexuelle Handlungen an unter Vierzehnjährigen gelten laut Strafgesetzbuch generell als Kindesmissbrauch.

Bild Zeitung
 
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