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Notícias Europäischer GerichtshofDas Erdbeben im internationalen Fußball blieb aus: Zu den Konsequenzen des Fall Diarra

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Europäischer GerichtshofDas Erdbeben im internationalen Fußball blieb aus: Zu den Konsequenzen des Fall Diarra

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Eine Gehaltskürzung hatte Fußballprofi Lassana Diarra 2014 veranlasst, seinen Vertrag einseitig zu kündigen. Die Folge waren jahrelange Gerichtsprozeduren, bis nach Luxemburg. Auf dem Kirchberg beschäftigten sich die EU-Richter u.a. mit der Frage, ob der aufnehmende Verein „solidarisch“ mit dem Spieler zu einer finanziellen Haftung belegt werden kann und ob verschiedene Klauseln der FIFA-Transferbestimmungen mit dem EU-Vertragsrecht einvernehmbar sind. Das Urteil fiel am vergangenen Freitag – und hatte eine Schlappe für die FIFA zur Folge, denn der Aktionsrahmen des Sondermodells des Sports wird mit jedem EU-Entscheid kleiner.

In der internationalen Presse wurde bereits mit Slogans wie dem Fall „Bosman 2.0“ getitelt. Denn Lassana Diarra, der ehemalige französischen Nationalspieler, um den es diesmal ging, hatte die gleichen Anwälte beauftragt, die schon 1995 für ein weltweites Erdbeben im Profifußball gesorgt hatten. Es gab zwar erneut keinen Grund zum Feiern für die FIFA, allerdings sind die Konsequenzen nicht mit dem Bosman-Fall zu vergleichen.

Losgetreten wurde die Affäre bereits 2014. Damals wurde Diarra bei dem russischen Erstligisten Lokomotive Moskau das Gehalt gekürzt. Der Fußballer verließ den Verein auf eigene Faust und wurde daraufhin vom Klub auf Vertragsbruch verklagt. Zudem hatte die FIFA damals eine Geldstrafe in Höhe von zehn Millionen Euro verhängt, was später auch vom Internationalen Sportgerichtshof bestätigt worden ist. Schlimmer für den Berufsfußballer war allerdings, dass der internationale Verband ihm seine Zukunftspläne sabotierte und potenziellen neuen Klubs mit Geldstrafen drohte. Weshalb sein geplanter Transfer zum belgischen Erstligisten Royal Charleroi platzte.
Drei Fragen

Der Fußballer und seine Anwälte zogen daraufhin gegen die FIFA vor Gericht. In erster Instanz hatte Diarra Recht bekommen – ihm wurde wegen des gescheiterten Wechsels eine Entschädigung in Höhe von 60.001 Euro zugesprochen. Auf Antrag der belgischen Justiz untersuchte der Europäische Gerichtshof den Fall – welcher nun am Freitag zu einem Urteil kam. Der Kassationshof hatte dem EuGH drei Fragen gestellt, die sich nur auf internationale Vereinswechsel beziehen: Ist die solidarische Haftung eines Vereins mit einem Spieler, der seinen Vertrag unrechtmäßig bricht, konform zum europäischen Recht – etwa auf Konkurrenz und Freizügigkeit? Kann der neue Verein automatisch finanziell belangt werden und deshalb auch andere Spieler nicht mehr frei unter Vertrag nehmen? Ist es dem ehemaligen Verein gestattet, das Ausstellen eines Transferzertifikats zu verweigern?

Der EuGH stellte fest, dass einige Beschränkungen der FIFA hinsichtlich der Möglichkeit eines Spielers, nach einseitiger Vertragsauflösung eine weitere Beschäftigung zu suchen, „geeignet“ seien, „die Freizügigkeit von Berufsfußballspielern zu behindern“ (Quelle: SID). Der EuGH monierte, dass die FIFA neben Diarra wegen dessen angeblich unrechtmäßiger Kündigung auch Klubs bestrafen wollte, die ihn hätten verpflichten wollen. Diese „gesamtschuldnerische Haftung“ widerspricht EU-Recht, dem Artikel 101. Die von der FIFA ausgesprochene Strafe, wonach dem Verein ein gesamtes Transferverbot auferlegt wurde, verstößt gegen den gleichen Artikel.

Zwei Grundprinzipien

Für den Luxemburger Anwalt Marc Theisen sind diese „Antworten nicht überraschend, denn sie liegen auf einer Linie mit dem Fall Bosman und der Super League.“ Heißt also, dass an den zwei Grundprinzipien festgehalten wurde: „Der Artikel 45 (libre circulation) muss im Sport garantiert werden. Je nachdem könnten Transferregeln extrem restriktiv sein oder ein Verein würde sich weigern, die Transfer-Freistellung zu unterschreiben.“ Er fügte hinzu: „Dieses Urteil bedeutet also nicht, dass Spieler ihre laufenden Verträge nun bedenkenlos kündigen können. Es wird weiterhin Ausnahmen geben, aber sie müssen objektiv dargelegt werden können, transparent und proportional zu dem sein, was eingegrenzt werden soll. Das Problem ist allerdings, dass nicht genau definiert wurde, was das bedeuten kann. Der EuGH sagt ja auch, dass der Sport Sonderregelungen braucht. Eigentlich können in diesem Fall sowohl die FIFA als auch Spieler behaupten, dass sie als Sieger aus der Sache hinausgehen …“

Für Theisen gibt es aber noch eine andere Schlussfolgerung: „Der Rahmen der Ausnahmen, die der Sport sich gibt, wird wieder kleiner. Die Tendenz ist eher, dass die Freizügigkeit und das Recht auf Konkurrenz wichtiger sind. Aber eine Revolution löst das Urteil nicht aus.“ Vielmehr wird es für die FIFA, UEFA und Verbände jetzt schwerer, restriktive Sonderregelungen zu begründen – etwa bei den „Homegrowns“, ein Prinzip, das der belgische Klub Royal Antwerpen anfechtet. So dürfte sich auch der Swift Hesperingen gestärkt fühlen, der gegen die Erstlizenzenregelungen der FLF klagte.

Es wird daher interessant sein, zu sehen, was die belgischen Richter, sprich der Kassationshof und danach das Berufungsgericht, an die der Fall Diarra jetzt zurückgeht, entscheiden werden. Sie müssen herausfinden, inwiefern die restriktiven Begrenzungen konform zum europäischen Recht sind und insbesondere zu den Prinzipien, welche das Urteil vom Freitag vorgegeben hat.

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